Im Oktober teilten wir mit, dass die Europäische Kommission aufgrund der Probleme mit der Verfügbarkeit des neuen Fahrtenschreibers vorgeschlagen hat, dass die Mitgliedstaaten bei der Durchsetzung der Vorschriften für neue Fahrzeuge mit G2V1-Fahrtenschreibern einen lockereren Ansatz verfolgen könnten. Jetzt hat die Europäische Kommission einen Ausschusssitzungsbericht veröffentlicht, der unter anderem den vorübergehenden Einbau der Geräte der älteren Generation ermöglicht.

Die Generaldirektion Mobilität und Verkehr erklärt:

  • Die Mehrheit der Mitgliedstaaten äußerte den Wunsch, am harmonisierten Ansatz festzuhalten und Übergangsmaßnahmen einzuführen, um den Ansatz bei der Durchsetzung der Vorschriften zu lockern, während die Kommission, die den Binnenmarkt für Straßentransporte überwacht, sich der möglichen Folgen der unterschiedlichen Praktiken bewusst ist Die Mitgliedstaaten können sich negativ darauf auswirken.

 

  • Die Durchsetzung der Vorschriften liegt in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, während diese bis zum 31. Dezember 2023 den lockeren Ansatz der Prüfstellen für den Einbau der ersten Version intelligenter Fahrtenschreiber (G2V1-Fahrtenschreiber) in neu zugelassene Fahrzeuge in der EU anwenden können und es betrifft Fahrzeuge, die sowohl im inländischen als auch im internationalen Transport eingesetzt werden.

 

  • Gleichzeitig wird sie in den kommenden Monaten weiterhin die Versorgungsfragen im Auge behalten, wobei eine weitere Verlängerung der möglichen Lockerungsfrist der Sanktionen zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Frage kommt.

 

  • Der Austausch der G2V1-Fahrtenschreiber durch G2V2 in Fahrzeugen, die zwischen dem 21. August 2023 und dem 31. Dezember 2023 zugelassen sind, könnte spätestens bis zum 18. August 2025 erfolgen, was mit der Frist für die Modernisierung des G2V1-Fahrtenschreibers zusammenfällt, die in den im Mobilitätspaket I verabschiedeten Bestimmungen festgelegt ist.

 

  • Es besteht keine Möglichkeit, den Ansatz der Kontrollbehörden in Bezug auf die Ergreifung zusätzlicher Maßnahmen zum Be- oder Entladen im Rahmen bilateraler Transporte, die von den Delegationsregeln ausgeschlossen sind, zu lockern.

 

Den vollständigen Bericht finden Sie hier >>>

Die Ausnahme gilt nicht für polnische Transportunternehmen

Aus den Informationen geht hervor, dass polnische Transportunternehmen die Möglichkeit, Fahrtenschreiber der älteren Generation zu verwenden, derzeit nicht nutzen können. Wie sich herausstellt, gibt es in Polen keine Rechtsgrundlage für die Registrierung von Fahrzeugen, die mit den Aufzeichnungsgeräten der ersten Generation ausgestattet sind, und auch nicht für deren Kalibrierung. Problematisch bleibt die Situation, wenn der Fahrtenschreiber G2V1 (Installation seit Juni 2019 obligatorisch) beschädigt wird. In diesem Fall sollte der Fahrtenschreiber durch den neuesten G2V2-Fahrtenschreiber ersetzt werden, was derzeit eine Erdung des Fahrzeugs bedeutet. In einem solchen Fall würde bereits der Versuch, den älteren Fahrtenschreiber einzubauen und ihn zu kalibrieren, zu einer Geldstrafe und dem Entzug der Lizenz für die Werkstatt führen.

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